Art. 86 DSGVO: Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.

Haben Sie Fragen zum Datenschutz?

Johannes Schwiegk Volljurist

Melden Sie sich gerne bei mir. Gemeinsam besprechen wir Ihre Fragen und Anforderungen und finden eine Lösung für den Datenschutz in Ihrem Unternehmen.

Standort Wuppertal

Friedrich-Engels-Allee 200
42285 Wuppertal
Telefon: 0202 9479 4940
E-Mail: kontakt@datenzeit.de

Standort Essen

Katernberger Str. 107
45327 Essen
Telefon: 0201 6950 6020
E-Mail: kontakt@datenzeit.de