Das Recht am eigenen Bild zum Schutz der Privatsphäre

Heute ist es einfacher denn je, die schönsten Momente immer und überall innerhalb weniger Sekunden aufzuzeichnen. Mit nur wenigen Klicks können die Schnappschüsse dann mit Familie, Freunden, Arbeitskollegen oder der Community in sozialen Netzwerken geteilt werden. Doch Achtung: Bei der Veröffentlichung von Fotos, die Personen abbilden, müssen verschiedene rechtliche Vorgaben berücksichtigt werden, sonst drohen Abmahnungen oder Strafen! Die rechtliche Grundlage für den Schutz der Privatsphäre abgebildeter Personen bildet das Recht am eigenen Bild. Wir klären auf, was darunter zu verstehen ist, welche Ausnahmen es gibt und informieren Sie über alles, was Sie sonst noch dazu wissen müssen.

Inhaltsverzeichnis

Das Recht am eigenen Bild: Das steht hinter dem Bildnisrecht

Während das Urheberrecht den Fotografen vor Fotomissbrauch und insbesondere vor wirtschaftlichen Nachteilen schützt, dient das Recht am eigenen Bild dem Schutz der Personen, die auf dem Foto abgebildet sind: Nach dem Recht des eigenen Bildes darf jede Person selbst bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang ein Bildnis von ihr veröffentlicht wird. Zu Bildnissen gehören Zeichnungen, Gemälde, Skulpturen, Fotos und Videoaufnahmen. Daher spricht man auch vom „Bildnisrecht“. Die geläufigste Anwendung ist die auf Fotos, weshalb wir uns im Folgenden auf diese Anwendung beschränken.

Das Ziel des Rechts am eigenen Bild ist der Schutz der Privatsphäre. Personen haben das Recht, der Veröffentlichung von Bildern zu widersprechen und steuern damit, wie sie in der Öffentlichkeit präsentiert werden. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Bildnisse bestimmter Personengruppen dürfen auch ohne vorherige Zustimmung veröffentlicht werden.

Ist die Person identifizierbar? Erst dann greift das Recht am eigenen Bild!

Eine Person kann der Veröffentlichung ihres Bildnisses im Sinne des Rechts am eigenen Bild erst widersprechen, wenn sie eindeutig identifizierbar ist. Diese Erkennung muss nicht zwangsläufig über das Gesicht möglich sein. Auch markante Zeichen einer Person wie z.B. Tattoos, die Figur oder eine besondere Haltung oder Frisur sind mögliche Identifikationsmerkmale. Aus diesem Grund genügt das Unkenntlichmachen durch schwarze Balken, die auf dem Foto über die Augen gelegt werden, in den meisten Fällen nicht.

Die rechtlichen Grundlagen des Rechts am eigenen Bild

Grundsätzlich ist das Recht am eigenen Bild eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches als absolutes, eigenständiges und umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit vom Bundesverfassungsgericht aus Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes entwickelt wurde und der Sicherstellung der Entfaltung der Persönlichkeit und dem Schutz vor Eingriffen in die Lebens- und Freiheitsbereiche dient.

Die gesetzliche Grundlage zum Recht am eigenen Bild findet sich im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie – auch Kunsturhebergesetz (kurz: KunstUrhG oder KUG) genannt – wieder. Trotz der Einführung der DSGVO ist dieses weiterhin in einigen Bereichen rechtsweisend für das Recht am eigenen Bild. Die Rechtslage ergibt sich demnach aus mehreren gesetzlichen Regelwerken.

DSGVO vs. KunstUrhG

Die Gültigkeit der DSGVO ergibt sich aus der Erhebung personenbezogener Daten bei der Aufnahme eines Fotos. Diese spiegeln sich in der Identifizierbarkeit von Personen und in den Meta-Daten der Aufnahme – u.a. Ort und Zeit – wider. Demnach gilt die Anfertigung und Veröffentlichung eines Fotos als Verarbeitung personenbezogener Daten, für die laut DSGVO ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt besteht. Der Verantwortliche muss sich zur Veröffentlichung auf einen Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 a) – f) DSGVO berufen können, was einfach übersetzt bedeutet, dass in den meisten Fällen grundsätzlich eine Zustimmung erforderlich ist.

In diesem Sinne unterscheiden sich die Regelungen der DSGVO nicht im Wesentlichen von denen des KunstUrhG. Letzteres bleibt weiterhin rechtsgültig und beinhaltet ergänzende Regelungen, die sich konkret auf Fotografien beziehen und nicht, wie die DSGVO allgemein, an die Verarbeitung personenbezogener Daten anknüpfen.

Hinweis:

In einigen Fällen ist die DSGVO nicht anwendbar, beispielsweise auf analoge Fotografien oder im Rahmen des Medienprivilegs für die Anfertigung von Fotos.

Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild

Wer Bilder ohne die Zustimmung der abgebildeten Person aufnimmt und veröffentlicht, verstößt gegen das Recht am eigenen Bild. Das Kunsturhebergesetz regelt Verstöße gegen die Verbreitung von Bildern in den folgenden Paragrafen:

  • § 22 KunstUrhG – Willigt der Abgebildete nicht nach den Voraussetzungen dieses Paragrafen ein, verstößt die veröffentlichende Person gegen das Recht am eigenen Bild.
  • § 23 KunstUrhG – Liegt keine Ausnahmesituation nach diesem Paragrafen vor, gilt der vorherige Paragraf.
  • § 33 KunstUrhG – Mit diesen Strafen hat die verbreitende Person bei einem Verstoß zu rechnen.

Ergänzend zu den Regelungen des KunstUrhG weitet das Strafgesetzbuch (kurz: StGB) den Tatbestand bereits auf die Bildaufnahme aus. Der Fokus liegt hierbei auf dem unbefugten Aufnehmen von Fotos im persönlichen Bereich, beispielsweise in der Wohnung oder auf der Toilette. Folgende Paragrafen sind dabei relevant.

  • § 201a StGB – Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.
  • § 184k StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen.

Diese Strafen drohen bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild

Im Vergleich zu anderen Ländern sind die Rechtslage und die damit verbundenen Strafen in Deutschland deutlich strenger. Der Strafumfang bei einem Verstoß reicht von Geldstrafen bis hin zum Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr. Auch sind ungeachtet des Strafrechts privatrechtliche Ansprüche möglich. Die individuellen Umstände bestimmen die Strafe.

Nach dem Kunsturhebergesetz entsteht bei der geschädigten Person ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Dieser Anspruch wird über eine Abmahnung geltend gemacht. Die Abmahnkosten, die durch den Anwalt entstehen, hat der unberechtigte Verwender des Bildes zu tragen. Bei Erfolglosigkeit der Abmahnung oder alternativ kann der Geschädigte eine Klage vor Gericht anstreben, bei der höhere Summen rechtlich eingefordert werden können. In Einzelfällen kann Schmerzensgeld fällig werden, wenn die Rechte des Abgebildeten schwerwiegend verletzt wurden.

So gehen Sie rechtlich gegen den Verstoß vor

Ihre Ansprüche bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild gehen aus dem Kunsturhebergesetz sowie dem Zivil- und Strafrecht hervor.

Im Hinblick auf die strafrechtlichen Normen gehören diese Fälle zu den Antragsdelikten, wonach Sie den Verstoß in jedem Fall zur Anzeige bringen müssen, um die Strafverfolgung einzuleiten. Denn bei Antragsdelikten wird die Staatsanwaltschaft erst auf Antrag der geschädigten Person tätig. Ohne Anzeige kann demnach nicht rechtlich dagegen vorgegangen werden. Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz können davon unabhängig auch privat- bzw. zivilrechtlich geltend gemacht werden.

Beispielsweise sind folgende Ansprüche möglich:

Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach §§ 823, 1004 BGB analog

Schadensersatzanspruch bei kommerzieller Nutzung ebenfalls nach §§ 823, 1004 BGB analog

Schmerzensgeldanspruch als Anspruch auf eine Entschädigung in Form von Geld bei einer vorliegenden schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, wie z.B. bei Nacktfotos

Dieser Beitrag dient lediglich als Übersicht und ist nicht rechtsverbindlich. Wird Ihr Bild ohne Ihre Einwilligung genutzt, sollten Sie sich an eine Rechtsberatung wenden, da die Ansprüche variieren.

Bilder ohne Zustimmung veröffentlichen: Ausnahmen des Rechts am eigenen Bild

§ 23 KunstUrhG regelt, in welchen Fällen Bilder von Personen auch ohne Einverständnis des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Grundsätzlich muss derjenige, der das Bildnis abbildet nachweisen können, unter welche Ausnahme das Bild fällt.

  • Personen als Beiwerk: Diese Ausnahme greift bei den klassischen Urlaubsfotos. Lichten Sie eine Sehenswürdigkeit ab, lässt es sich für gewöhnlich nicht vermeiden, Passanten mit aufzunehmen. Solange aber das Bauwerk der Grund für da Foto war und Passanten nur „Beiwerk“ des Bildes sind, ist die Veröffentlichung erlaubt.
  • Bildnisse der Zeitgeschichte: Stehen im Fokus des Bildes Personen des öffentlichen Lebens oder bedeutende Events, sind Veröffentlichungen von allen Beteiligten hinzunehmen. Die Bildnisse dürfen jedoch keinen Eingriff in die Privatsphäre darstellen.
  • Bilder von Großveranstaltungen: Bilder von Versammlungen und Großveranstaltungen dienen vorrangig der Informationsübermittlung an die Öffentlichkeit. Daher sind die einzelnen Teilnehmer unrelevant und es bedarf keiner gesonderten Zustimmung. Große Veranstaltungen im privaten Rahmen fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung.
  • Höheres Interesse der Kunst: Bilder dürfen im Rahmen der künstlerischen Freiheit verbreitet werden. Diese Ausnahmensituation findet nicht Anwendung, wenn der Betroffene die Bilder bestellt und es sich demnach um eine Auftragsarbeit handelt.
  • Bilder zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit: Werden von der Polizei oder sonstigen Behörden, Bilder von Schwerkriminellen veröffentlicht – beispielsweise als Fahndungsfoto – besteht kein Recht am eigenen Bild. Der Zweck dieser Veröffentlichung dient als Warnung und dem Schutz der Gesellschaft.

Ausnahmen der Ausnahmen

Auch wenn § 23 Abs. 1 KunsturhG Ausnahmen definiert, bei denen Fotos ohne die Zustimmung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden dürfen, gibt es Ausnahmen der Ausnahmen, bei denen dies nicht gestattet ist. Werden nach § 23 Abs. 2 KunsturhG die berechtigten Interessen der Person auf dem Foto verletzt, ist eine Veröffentlichung nicht zulässig. Dazu zählen u.a.:

  • Der Eingriff in die Privats- und Intimsphäre
  • Das Herabsetzen des Abgebildeten und Verspottung dessen
  • Die kommerzielle Nutzung
  • Darstellungen, die eine Personengefährdung nach sich ziehen können

Beispielhafte Fälle des Rechts am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild lässt sich auf alle Lebensbereiche anwenden. Wir stellen Ihnen beispielhaft das Recht am eigenen Bild in verschiedenen Lebenssituationen vor.

Achtung des Rechts am eigenen Bild in den sozialen Medien

In den sozialen Medien hat das Recht am eigenen Bild Gültigkeit. Demnach ist die Veröffentlichung von Fotos grundsätzlich nur zulässig, wenn Sie die Einverständniserklärungder Person/en auf dem Foto eingeholt haben oder ein Ausnahmefall nach § 23 KunsturhG Abs. 1 vorliegt.

Auch der Versand von Fotos, beispielsweise in WhatsApp-Gruppen zählt zur „Verbreitung“ nach KunsturhG und bedarf demnach dem Einverständnis der abgebildeten Person. Diese muss nicht zwangsläufig schriftlich erfolgen, auch eine mündliche oder stillschweigende Zustimmung genügt.

Das Recht am eigenen Bild am Arbeitsplatz beachten

Auch am Arbeitsplatz gilt das Recht am eigenen Bild: Der Arbeitgeber muss sich die Einverständniserklärung seiner Arbeitnehmer einholen, wenn Fotos derer veröffentlicht werden sollen, beispielsweise für den Online-Auftritt.

Tipp:

Wir bei Datenzeit unterstützen Sie bei der Datenschutzberatung und weisen Ihnen den Weg, welche Fotos Sie bedenkenlos veröffentlichen dürfen und wo Sie sich rechtlich absichern sollten.

Das Recht am eigenen Bild bei Kindern

Für Kinder gilt ebenfalls das Recht am eigenen Bild. Bis einschließlich sechs Jahre sind die Erziehungsberechtigten entscheidungsbefugt über die Verbreitung von Fotos des Kindes. Von sieben bis 17 Jahren ist keine pauschale Aussage zur Regelung möglich. Die Entscheidungsbefugnis richtet sich hierbei nach dem Entwicklungsstand des Kindes. In einer „Doppelzuständigkeit“ entscheiden Eltern und Kinder gemeinsam über die Bilder. Ab ca. 14 Jahren ist aber davon auszugehen, dass das Kind die richtigen Entscheidungen allein treffen kann. Ab der Volljährigkeit gehen das Recht am eigenen Bild und alle damit verbundenen Entscheidungen an den jungen Erwachsenen über.

Sonderfall: Das Recht am eigenen Bild in Modelverträgen

Models, die sich zu künstlerischen oder kommerziellen Zwecken abbilden lassen, treten in der Regel ihr Recht am eigenen Bild ab. In § 22 KunstUrhG steht: „Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“ Modelverträge – auch genannt Model Releases – sollten das Abtreten jedoch rechtssicher definieren. Dazu müssen alle Einzelheiten möglichst detailliert beschrieben werden, z.B. wie lange das Foto und in welchen Medien es genutzt werden darf. In welchen Ländern und in welchem Zusammenhang das Foto gezeigt und welche Bearbeitung daran vorgenommen werden dürfen.

Das Recht am eigenen Bild nach dem Ableben

Mit dem Ableben einer Person erlischt nicht automatisch ihr Recht am eigenen Bild. Für zehn Jahre bedarf es gemäß § 22 KUG der Einwilligung der Angehörigen zur Verbreitung bzw. öffentlichen Zurschaustellung. Die Entscheidungsbefugnis erhalten Ehegatten, Kinder oder Lebenspartner der verstorbenen Person. Neben dem Recht am eigenen Bild muss grundsätzlich das postmortale Persönlichkeitsrecht beachtet werden. Inhalte, die das Lebensbild der verstorbenen Person entstellen, dürfen nicht veröffentlicht werden.

Zur Absicherung: immer die Einverständniserklärung zum Recht am eigenen Bild einholen

Wer auf die rechtlichen Konsequenzen verzichten möchte, sichert sich durch die Einverständniserklärung der abgebildeten Person ab. Folgende Informationen sollte die Einverständniserklärung zur Veröffentlichung von Fotos beinhalten:
  • Name der Person
  • Zustimmung zur Aufnahme der Fotos und Veröffentlichung
  • Verwendungszweck der Fotos – in welchem Zusammenhang, Medium und für wie lange beispielsweise die Fotos verwendet werden sollen
  • Name Fotograf
  • Datum der Aufnahme
  • Anlass / Ort
  • Datum, Ort, Unterschrift

Haben Sie noch Fragen zum Recht am eigenen Bild?

Johannes Schwiegk, Volljurist

Melden Sie sich gerne bei mir. Gemeinsam besprechen wir Ihre Fragen und Anforderungen und finden eine Lösung für den Datenschutz in Ihrem Unternehmen.

Häufig gestellte Fragen zum Recht am eigenen Bild

Nach dem Recht des eigenen Bildes darf jede Person selbst bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang ein Bildnis von ihr veröffentlicht wird. Damit wird bezweckt, die Privatsphäre der abgebildeten Person zu schützen.

In folgenden Fällen bedarf es keiner Zustimmung der abgebildeten Person:
  • Personen als Beiwerk
  • Personen des öffentlichen Lebens und während bedeutenden Events (Bildnisse der Zeitgeschichte)
  • Bilder von Großveranstaltungen
  • Bilder im höheren Interesse der Kunst
  • Bilder zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn die berechtigten Interessen der abgebildeten Personen auf dem Foto verletzt werden, z.B. durch einen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre.

Jein. Für gewöhnlich ist der Widerruf der Einwilligung nicht bzw. nur für zukünftige Verwendungen möglich, liegt jedoch ein wichtiger Grund vor, besteht eine Ausnahme. Ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, wird im Einzelfall individuell geprüft.

Eines lässt sich aber sagen: Die eigene Unzufriedenheit mit dem(Portrait-) Foto reicht in der Regel aus, ebenso wie die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Demnach können Arbeitgeber die Bilder und (Image-)Videos, in denen ihre Mitarbeiter auftreten, nur dann weiter nutzen, wenn der entsprechende Mitarbeiter seine Einwilligung nicht widerrufen hat.

Aber Achtung: Sind bei der Einholung der Einwilligung bestimmte Anforderungen erfüllt worden, liegt ein wichtiger Grund vor, infolgedessen Fotos weiterverwendet werden dürfen und in denen die oder der Abgebildete keinen Aufwendungs- bzw. Schadensersatz verlangen kann.

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