Nach dem Bundesverfassungsgesetzt gibt es Grenzen in Bezug auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Eingriffe sind nur dann zulässig, wenn ein Allgemeininteresse überwiegt. Dafür ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, welche den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit respektiert. Dies ist jedoch in den seltensten Bedingungen der Fall.