Die Datenschutz-Folgenabschätzung wird mit der bekannten Vorabkontrolle des früheren deutschen Datenschutzrechtes verglichen (§ 4d Abs. 5 BDSG). Diese wurde damals durchgeführt, wenn mit besonders sensiblen Daten gearbeitet wurde oder eine Bewertung der Persönlichkeit des Betroffenen innerhalb der Datenverarbeitung stattgefunden hat. Der Datenschutzbeauftragte prüfte die damit verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen und gab eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ab. Ähnlich sieht es bei der heutigen Datenschutz-Folgenabschätzung aus.
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung wird zur Beschreibung, Bewertung und Eindämmung von Risiken genutzt, die durch die Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen und zu einer Rechtsverletzung der betroffenen Personen führen können. Um die Betroffenen zu schützen, müssen vor Beginn der geplanten Datenverarbeitung die möglichen Folgen abgeschätzt und dokumentiert werden.