Die Arbeitszeiterfassung Ihrer Angestellten wird für Sie zukünftig eine verpflichtende Aufgabe. Die Einführung der altbekannten Stechuhr im Büro ist aufgrund von Home-Office in der heutigen Arbeitswelt allerdings nicht mehr umsetzbar. Ein entsprechendes System ist vonnöten, um die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung zu erfüllen. Mit der einhergehenden Digitalisierung gewinnt der Datenschutz vor allem bei digitalen Lösungen immer mehr an Bedeutung. Was genau hinter dem neuen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) steckt, worauf Sie achten müssen und welche Auswirkungen dies auf den Datenschutz in Ihrem Unternehmen sowie Ihre IT-Abteilung hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.
- Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. September 2022 eine Pressemitteilung zur Einführung elektronischer Zeiterfassung veröffentlicht.
- Die aktuelle Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts sieht vor, dass jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die Arbeitszeiten der Angestellten systematisch zu erfassen (BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21). Wie die Aufzeichnung ausgestaltet werden soll, konkretisiert das BAG bisher nicht. Im November 2022 wird eine Begründung des Urteils erwartet.
- Das BAG stützt sich mit seiner Entscheidung auf das „Stechuhr-Urteil“ des EuGH aus dem Jahr 2019. Ausgangspunkt bildete die Klage der spanischen Gewerkschaft CCOO gegen die Deutsche Bank SAE.
- Die neu festgelegten Bestimmungen betreffen alle Unternehmen. Die Größe oder Anzahl der Mitarbeiter spielt hierbei keine Rolle.
- Unternehmen stehen nun nicht nur vor der Herausforderung, alle notwendigen Daten der Angestellten zu erfassen. Vielmehr müssen Sie dies unter den strengen Vorgaben des Datenschutzes umsetzen.